Sonntag, 27. Dezember 2009

Stalking und Communities

Da ich gerade mit einer Followerin bei Twitter eine kurze "Diskussion" zum Thema hatte, dachte ich über das Thema "Stalking im Zeitalter von Internetcommunities" nach.

Der größte und intensivste "Stalker" ist wohl der Staat und seine Strafverfolgungsbehörden sowie die Betreiber der Websites und Profile selbst (bitte nicht die Ironie überlesen).
Gerade diesen Betreibern stellen Nutzern solcher Communities alle Informationen die man einstellt kostenlos zu Verfügung und natürlich sind erstere nicht zu dumm damit Geld zu verdienen und die Nutzer wenigstens zu einer ihre Nutzerzahlen-maximierenden Informationsweitergabe zu nötigen oder zwingen.



Allgemein
"Stalking" an sich ist noch nicht lange ein durch das Strafgesetzbuch (StGB) sanktionierter Tatbestand und dürfte daher mannigfacher, vorallem gerichtsständiger, Rechtssprechungen unterliegen.

Durch die Informationen, die man in ein Profil einträgt - gehen wir einen moment von ihrer Richtigkeit, also einem Mindesten interessant und für einen "Stalker" verwertbar machenden Informationsgehalt aus - gibt man diese für prinzipiell alle assoziierten Profilnutzer frei.
Eine Kontrolle, was diese mit den Informationen tun gibt es nicht.
Dies ist auch im "reallife", also offline, gegeben, da jeder unser vermeindlichen "Freunde" Informationen an andere auch unerwünscht/-erlaubt weitergeben oder anderweitig weiterverwenden kann.
In Communities gibt es darüber hinaus die Freigabefunktion "Für Freunde von Freunden", was meiner Ansicht nach fast "Freigabe für Alle" entspricht, schließlich kennt man die sogenannten "Freunde" seiner "Freunde" oder - sehr viel passender und weniger perfide - "Kontakte".

Dass die Communities und deren Betreiber gewisse Bezeichnungen absichtlich verwenden, machte ich schon in einem anderen Beitrag thesenartig deutlich.

Gibt man Informationen also mit dem oben genannten Vermerk frei, so verliert man fast vollkommen Kontroll- und Einflussmöglichkeiten über deren Wahrnehmung und Verarbeitung.
Täten wir solches in der Realität? Denn dies sollte meiner Ansicht nach der letzte und sinnvollste Maßstab bei solchen Bewertungen sein.
Gäbe ich einem Freund eine Information, teilweise nicht unpersönlich, mit der impliziten Billigung bzw. aufgrund von Ziel und Richtung solcher Communties sogar Aufforderung der Weitergabe an andere "Freunde"?
Und interessanter noch: Die Weitergabe erfolgt nicht einmal mündlich, also in Zurechenbarkeit von Verantwortlichkeiten.
Die Community, also ein anonymes Datenbank- und Serversystem übermittelt die Information an andere Menschen, so auch "Freunde von Freunden". Damit - wiederum ein Anschluss an eine andere These - macht man sich Anonymität zur Überwindung von Gräben und Hemmschwellen zunutze.

Darum deduziere ich gleich einmal folgende These, damit sie mir nicht entfällt:
Nach aussen und oberflächlich betrachtet fusst der Erfolg von Netzwerken und Communities auf "Öffentlichkeit", auf Exhibitionismus der beteiligten Nutzer und Senkung von interaktiven Kommunikationshemmschwellen.
Dies aber ist nicht ohne die gleichzeitig-notwendige Anonymisierung und Anonymität des Datenverkehrs möglich, denn diese entlastet das Individuum von Erklärungs- und Selbstrechtfertigungsnöten für sich und andere.


Zurück zum Stalking.
Kann die Suche in öffentlich verfügbaren Informationen als "Stalking" bezeichnet werden?
Meiner Ansicht nach nicht.
Nahezu jede Community bietet zunächst die Möglichkeit, die eigenen Daten und Informationen gegenüber anderen Nutzern nur selektiv freizugeben.
Davon machen meiner Ansicht nach zunehmend Menschen Gebrauch und sehen sich hernach in eigener "Sicherheit" bestärkt, womöglich ziehen sie daraus sogar eine Art "Selbstbestätigung": Sie grenzen sich erneut schärfer gegen "unerwünschte" Individuen ab, leben aber in der Fiktion, wirklich nur "gewünschtes" weiterzugeben und teilhaben zu lassen. Ich muss ehrlich gestehen, dass auch ich schnell so dachte. Und gegenüber anderen Nutzern einer Plattform mag das ja auch richtig sein.

Das Problem ist zunehmend aber auch die Plattform selbst.
Und mit ihr die Nutzer, die mit dieser direkt assoziiert sind, andere Nutzer die sich - wie beim StudiVZ - Unzulänglichkeiten oder Programmierfehler zunutze machen.
Wie wir Strafverfolgungsbehören fast schon grotesk leichten Zugang zu unseren Nutzer- und Bewegungsdaten geben, war in einem Blog-Beitrag "Schöne neue Welt oder: Zeit für gute Vorsätze" von Anna List zu lesen.
Darin weist sie u.a. auf automatisierte Abfragen durch Behörden und standardisierte Abfragen amerikanischer Behörden OHNE richterlichen Beschluss hin. Etwas, worauf wie Datenschutzparteien, wie Grüne und FDP im Sinne deutscher Gesetzgebung dringend einmal aufmerksam machen sollten.

Jede Information, die öffentlich zugänglich ist, kann nicht "erstalkt" worden sein, schließlich stellt sie das Individuum ALLEN Menschen, also auch potenziell gefährlichen oder unerwünschten, frei zur Verfügung.
Es muss mindestens damit rechnen, dass genannter Personenkreis ebenso in den Besitz und die Verwendung dieser Informationen gelangen kann.
Nun könnte auf Basis dieser an sich korrekt erworbenen Informationen "Stalking" gegen das entsprechende Individuum betrieben werden.

Definitionen
Doch

"wird im Sprachgebrauch das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person verstanden, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann."

als Stalking bezeichnet.

Dabei sind vielfache wissenschaftliche Definitionen und deren Zungenschläge für das Thema "Online-Plattformen" interessant und relevant, wobei es zumindest laut Wikipedia - nicht meine bevorzugte, doch die am schnellsten Überblick-gewährende Quelle - drei durchaus unterschiedliche und anwendungsfragwürdige gibt.
Mit zweien beschäftige ich mich nachfolgend eingehender.

"'[...] Stalking als „obsessives und unnormal langes Muster von Bedrohung durch Belästigung gegen ein bestimmtes Individuum gerichtet“ [...]'

"[...] Stalking eine „Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwünschte Kommunikation oder Annäherung erzwingt“. [...]'

Alles, was hernach von Polizeiberatungen oder Statistiken ausgeführt wird, ist eher numerisch definierend denn thematisch-theoretisch erklärend.


Bleiben wir also bei obigem.
"Bedrohung durch Belästigung gegen ein bestimmtes Individuum" ist sehr allgemein gehalten und daher mutmaßlich breiter und häufiger anwendbar.
Eine Informationssuche und das mögliche Auffinden persönlicher Informationen in öffentlich freigegebenen Communityprofilen kann nicht als "Bedrohung" bezeichnet werden, da es eine passive und keine aktive Handlung der sofortigen Ansprache impliziert.
Eine "Belästigung" könnte sich durch erste oder erneute bzw. wiederholende Konfrontation des besagten Individuum mittels gewonnenen Informationen ergeben.
Allerdings gilt auch dann der Sukzessionsvorbehalt, wenn er zunächst auch perfide anmuten mag: Die Informationen, auf denen dies basiert, wurden vom Individuum selbst freigegeben. Zumindest der Inhalt solcher "Belästigungen" muss dann eher vorsichtig kritisiert und sanktioniert werden, wäre es doch auch möglich (gewesen) einen Informationsvorbehalt zu üben.

Richtig dürfte aber auch sein, dass sich das Individuum bis zu einem gewissen Punkt zumindest nicht für eine Informationsfreigabe wird rechtfertigen müssen, schließlich ist auch das ein Teil individueller Handlungsfreiheit.
Das allerdings hat und muss zwingend Grenzen haben, sonst öffnete man unbeschränkten Ansprüchen Tür und Tor: Wenn prinzipiell gelten sollte, dass jeder jede Information freigeben darf, ohne mit negativen Konsequenzen rechnen und diese gegebenenfalls einkalkulieren zu müssen, bedingt das ebenso Unfreiheit.
Die Nutzer und Betreiber oben genannter Angebote muss dies natürlich zwingend anders sehen, haben sie doch ein vitales, vorallem auch kaufmännisches Interesse, an von ihnen monopolisierter Informationsexternalisierung und -übermittlung.
Dass ich richtig verstanden werde: Die Veröffentlichung von Informationen eines Individuums ermöglicht oder legitimiert keineswegs die "belästigenden" Handlungen eines anderen. Zumindest im Allgemeinen und dem akuten Informationsgehalt vorgehend nicht.

Wird das Individuum also mit aus einer öffentlichen und öffentlich zugänglichen Community gewonnenen Informationen "belästigt", so ist nicht der Gewinn der - möglicherweise persönlichen - Informationen das Problem, sondern bestenfalls die Belästigung, also aktive Handlung, selbst.
Dem Individuum sollte es zumutbar sein, persönliche Informationen einzuschränken oder zumindest für eine spezifische Person, den oder die "Stalker/in" zu beschränken oder ihn/sie gar davon auszuschließen.
Das ist mit aktuellen technischen Mitteln kein unzumutbarer Eingriff in die individuellen Freiheitsrechte und Richter sowie Polizei dürften dem auch aus Kostengründen den eindeutigen Verfahrensvorzug geben.
Wobei ich nicht verhehlen möchte, dass ich Rechtsbrüche oder mangelnde Rechtspflege aufgrund gekürzter Mittel für skandalös halte, zu betrachten bei pauschal eingestellten Verfahren kommunaler oder kreislicher Behörden sowie Gefängnissen, usw.

Weiterhin nicht unbedeutend wäre sicher die Art und Weise der "Belästigung".
Erfolgt diese über die Communities, welche auch den Bezug der Informationen ermöglichten? Erfolgt sie über andere Communities oder geht sie gar in den "öffentlichen", also "offline" und realen Bereich über?
Mutmaßlich dürfte dem so sein.
Communities bieten die Option, einen Kommunikationsverkehr zu Individuen nahezu geräuschlos vollkommen zu unterbingen.
Allerdings - so auch meine Kritik - zieht es bspw. das StudiVZ vor, den "ignorierten" Nutzer über den "veränderten Nutzer- und Sichtbarkeitsstatus" zu informieren.
Dies könnte zu neuen Handlungen animieren und sollte daher aufgegeben werden.
Am sinnvollsten sollten einem "ignorierten Nutzer" jegliche Informationen verborgen bleiben und ein Auffinden des Profils, sowie selbstredend Kontaktoptionen, unzugänglich und unmöglich sein.
Beim StudiVZ steht zu hoffen, dass die Betreiber dieses Ansinnen verstehen, ist es doch "löchrig", um es einmal freundlich zu umschreiben.

Irgendwann könnte es so laufen, dass ein Nutzer einen "ignorierten" oder "zu ignorierenden" aufgrund Belästigungen, etc. in allen Communities sperren muss, in denen er/sie registriert ist.
Dies könnte dann tatsächlich eine "unzumutbare Härte" sein oder werden.
Womit sich die Praxis von Unterlassungsklagen und Anzeigen auch auf diesen Online-Bereich ausweiten könnte.
Vorher allerdings steht zu vermuten, dass die Betreiber als Mediatoren viel stärker in "Haftung", oder besser in "Mitverantwortung" genommen werden als heute. So dürften Richter und Gerichte zunächst zumutbare Auflagen an Betreiber stellen, die Sicherheit der Nutzer zu garantieren oder bspw. unerwünschte, resp. belästigende Nutzer gänzlich erfolgreich und dauerhaft zu sperren.
Umso sinnvoller, je früher Plattformen und Betreiber wie StudiVZ ihre Sicherheits- und Privatsphärenpolitik ändern und Systeme anpassen. Sie kommen meiner Ansicht nach nicht darum herum und womöglich werden ihnen die Nutzer das per Mausklick irgendwann diktieren, sollten sie eklatant im Hintertreffen liegen.

Wenn der "Stalker" aber öffentlich gewonnene Informationen nutzt um damit öffentlich, also "offline" und real nachzustellen, zu verfolgen und "belästigen", dürfte die erste Erwägung der Informationsrestriktion zwar bestehen bleiben, aber dennoch Unterlassungsverfügungen an Bedeutung gewinnen.
Zumindest die gegen ebendieses Nachstellen mit umfänglicher inhaltlicher Definition.

Es kristallisiert sich also mehr und mehr heraus, dass nicht die öffentlich gewonnenen Informationen oder die "Nachstellung" im Web bei Communities das Problem sein könnte, sondern deren Portierung in das reale Leben.
Wobei man dann wiederum mit den Mitteln des heute angewandten und "bewährten", ich meine das nicht systemstabilisierend, Strafrechts agieren kann.
Die Einbeziehung der Betreiber und eine Ausdehnung der Herrschaftsbereiche der Staaten auf das Internet dürfte die Problematik "Online-Stalking" eher stark begrenzen.
Zumindest wenn man die Eins zu Eins-Konfrontation zweier Individuen betrachtet.
Dinge wie "üble Nachreden" in Netzwerken können damit natürlich nicht gemeint sein; diese dürften aufgrund der Einfachheit, Kostengünstigkeit und der "Netzgläubigkeit", die meiner Ansicht nach stetig zunimmt, zunehmen und sich intensivieren.
Inwiefern dies aber passgenau als "Stalking" zu bezeichnen ist, ist aufgrund obig deutlicher Definition zwischen zwei Individuen, privatsphärebeschränkend, doch eher fraglich.


Die zweite oben genannte Definition, "Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwünschte Kommunikation oder Annäherung erzwingt" ist schon wirksamer und interessanter, wenn man "Annäherung" auch virtuell und "Kommunikation" als umfänglichen Begriff, also die "virtuelle Existenz inklusiv", versteht.
Dann wären Nachrichten in Communities mit Inhalt, Ziel oder Richtung "Belästigung" aufgrund dort gewonnener Informationen, oder mittelbarer Verwendung dieser, als "Stalking" zu bezeichnen.

Allerdings ist dann fragwürdig, inwiefern man "Kommunikation" überhaupt als definitorisches Element des "Stalking" verstehen kann, wenn Informationen und die eigene Person öffentlich zur Schau gestellt, ja dies geradezu erwünscht und erwartet wird.
Natürlich schmälert es eine Strafttat oder deren Bestand nicht im Geringsten, doch muss meiner Ansicht nach veränderte Kommunikationsgewohnheit des Individuums und der Gesellschaft selbst zu einer Bewertungsänderung oder zumindest -infragestellung führen.
Inwiefern es dann sogar als intensiver und störender bewertet würde, weil ebendiese Kommunikationsformen und -mittel mittlerweile zum "Standard" gehören und für einige sogar "notwendig" sind, steht dahin.

"Annäherung" und "Kommunikation" im Sinne öffentlicher Plattformen kann aber wiederum, wie oben bereits kurz dargetan, durch ebendiese Plattformen administrativ oder - sofern gegeben - durch deren Nutzer beschränkt oder einseitig unterbunden werden.
Auch hier sollte das Individuum, dass angibt "bestalkt" zu werden, zunächst Schritte unternehmen um dies zumindest einseitig und für diese spezifische Person zu unterbinden.
Tut es das nicht, sollte dies mindestens bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, ist dessen Verhalten dann doch "ambivalent".

Diese zweite Definition aber bietet deutlich mehr Raum für potenzielle Anwendbarkeiten auch im virtuellen Raum, der sich anscheinend immer stärker Einfluss und Platz nimmt im menschlichen Leben.
Nun könnte ich noch themenfern auf die Selbstwahl dessen eingehen, doch erfolgt dies in einem anderen Beitrag.


Mein Befund ist in sich unschlüssig:
Einerseits kann man das "grabben" öffentlich zugänglicher Informationen meiner Ansicht nach nicht als "Stalking" oder "Nachstellung" bezeichnen.
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass dem Individuum bis zu einer "Zumutbarkeitsgrenze" auferlegt werden und sein dürfte, die Weitergabe von Informationen virtuell an "unerwünschte Personen" zu unterbinden.
Auch und gerade dafür bieten aktuell verwendete Communities verhältnismäßig gute Möglichkeiten, wenn sie auch nichts gegen den Datenhunger und die -weitergabe an deren Betreiber tun und intensionär tun wollen.
Auch das Kontaktieren mittels Online-Communities kann nicht per se als "Stalking" bezeichnet werden, egal mit welchen Informationen dies geschieht.
Allerdings ist das wiederum eine Verantwortungsumkehr für eine eigentlich gesellschaftlich "unerwünschte" und damit von diesre sanktionierten Handlung; wird das Individuum doch zur Sicherung der eigenen Privatsphäre zunächst zur Beschränkung seiner "public personality", also öffentlich zugänglichen Informationen, aufgefordert.
Dies könnte eine zumutbare, unter gewissen umständen aber auch unzumutbare Härte darstellen, so bespw. wenn es auf umfängliche öffentliche Informationen seiner Person existenziell - beruflich - angewiesen ist.
Der Regelfall allerdings dürfte anders aussehen und daher mit oben genannter Verantwortungsumkehr einher gehen.
Sind solche Community-eignen Optionen umfänglich ausgeschöpft, versteht sich intensivere Strafverfolgung schon von selbst.

Die Kernfrage einer möglichen Abwägung und des Interesses wäre also, inwiefern also ein Nutzer einen anderen "ignorieren", oder ihn mittels wie auch immer gearteter "Igonore-Funktion" von neuerlicher Kommuninkation abhalten muss, bevor er/sie weitere rechtliche Mittel rechtmäßig und mit Erfolgswahrscheinlichkeit in Erwägung ziehen kann/sollte.
Auch hier bleibt der Befund ambivalent: Rein rechtlich sollte man zu solchen Maßnahmen nicht erst gezwungen sein, doch dürfte die Praktikabilität aufgrund schier riesiger Datenmengen, bisher inkonsequent kontrollierbarer Plattformen und unterfinanzierter Behörden dazu nötigen.
Rechtsbeugung also zunächst voraus.

Festzuhalten ist allerdings, dass eine "Annäherung" und "Kommunikation", die nach "Ignorieren", also Beschränkung bzw. Verunmöglichung derer, aufhört bzw. nicht weitergeführt wird oder mglw. würde, nicht als "Stalking" im strafrechtlichen, harten Sinne mit direkter Folgewirkung bezeichnet werden kann oder sollte.

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