Dienstag, 12. Mai 2009

Internetsperren (I) Frankreich

Die Französische Assemblee national, die Nationalversammlung, beschloss nun doch noch mehrheitlich das angestrebte Gesetz zum Temporären Internetzugangssperren bei Verstoß gegen Urheberrechte.

Es ist nicht verwunderlich, dass Staaten nun zunehmend gegen sogenannte "Raubkopierer" oder Urheberrechtsverletzer vorgehen und weiterhin vorgehen wird.
Unter anderem wird hier der bürgerliche Eigentumsbegriff in der digitalen virtuellen Welt exekutiert, was nun einmal nur Staaten wirkmächtig leisten können.
Unternehmen sind funktional auf den Staat, die Staaten, angewiesen um Einnahmen und Gewinne zu sichern; der Staat sichert und erweitert sein Gewalt- und Sanktionsmonopol auf das Internet.

Dies war seit Jahren erwartbar und wird deutlich weiter gehen als bisher ersichtlich.

Aus zwei Gründen wird das französische Gesetz mutmaßlich für innereuropäische Konflikte sorgen; evtl. wird der Verfassungsrat tätig werden müssen.

  • Die Sperren sollen für zwei Monate bis zu einem Jahr verhängt werden, während der Zeit müssen weiter die üblichen Gebühren an den Internet-Provider bezahlt werden.


Dies ist schlecht grotesk: Zahlen für eine Nichtleistung. Dies sollte und wird es meiner Ansicht nach nicht geben.


Des Weiteren soll die Sperrung ohne Einbeziehung eines Richterspruchs erfolgen:


  • Wer dann weiter illegal Musik oder Filme herunterlädt, verliert automatisch, ohne den Beschluss eines unabhängigen Gerichts, den Zugang zum Internet.


Niemand hat das Recht, einen solchen Eingriff in das Recht auf freie Dienstleistungswahl ohne Gang vor ein ordentliches Gericht oder einen Staatsanwalt vorzunehmen.
Das dienstleistende Unternehmen selbst kann den Zugang aufgrund eigener Geschäftsbedingungen, somit nach einer Änderung gegebenenfalls auch bei unerlaubtem Filesharing, sperren oder temporär suspendieren.
Dafür benötigte es allerdings das Recht die Nutzerdaten nachzuvollziehen und einen Anfangsverdacht.
Woher die genannte Behörde die Zusammenführung dieser Daten nehmen will steht noch zu klären.

Mithin scheint es erschwert, wenn nicht gar unmöglich, Rechtsmittel gegen eine Sanktion, also Sperrung bei leistungsloser Weiterzahlung, einzulegen.
Dies nicht zuletzt innereuropäisch inakzeptabel.

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